AGB der KWopen

  1. Allgemeines: Zur Teilnahme an Veranstaltungen der KW open promotion consulting & trading gmbh (nachfolgend KW open genannt) kann jeder Unternehmer im Sinne des UGB im Folgenden kurz “Aussteller“ genannt, unter Berücksichtigung des Charakters der jeweiligen Veranstaltung, anmelden. Über die Teilnahme entscheidet ausschließlich die KW open und behält sich auch das Recht vor, Anträge auf Teilnahme ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Für die Rechtsbeziehung zwischen der KW open und dem Aussteller gelten ausschließlich die gegenständlichen AGB. Anderslautende Bedingungen des Ausstellers, auch wenn die von der KW open nicht ausdrücklich widersprochen werden, sind unwirksam.
  2. Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels der für die jeweilige Veranstaltung aufliegenden Anmeldeformulare der KW open. Mit der firmenmäßigen Unterzeichnung der Anmeldung hat der Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot gelegt und die AGB der KW open vollinhaltlich anerkannt. Vorbehalte in Anmeldung sind gegenstandlos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den AGB sind unwirksam. Das unvollständige Ausfüllen einzelner Zeilen im Anmeldeformular kann niemals zum Nachteil der KW open ausgelegt werden. Die AGB gelten sinngemäß auch für Nebenleistungsaufträge wie z.B. für Inserate und Anzeigen im Katalog, für die Anmietung eines Messestandes und sonstiger Gegenstände, für die Bereitstellung von Strom, Wasser-, Telefon- und Internetanschlüsse usw. Der Aussteller unterwirft sich allen gewerberechtlichen, orts-polizeilichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften und errichtet den Ausstellungsstand nach den Regeln der Technik.
    2.1. Mit- und Unteraussteller sind vom Hauptaussteller kostenpflichtig und werden laut den gültigen Mit- und Unterausstellertarifen an diesen verrechnet. Eine teilweise und/oder gänzliche Überlassung des Ausstellungsstandplatzes oder des Ausstellungsstandes entgeltlich oder unentgeltlich an dritte Personen ist nicht erlaubt.
    2.2. Datenschutz: Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine der KW open bekannt gegeben Daten in allen Print- und elektronischen Medien veröffentlicht werden dürfen, diese Daten automationsunterstützt gespeichert sind und für Zwecke der Direktwerbung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen der KW open und anderen Unternehmen verwendet werden dürfen. Mit der firmenmäßigen Zeichnung stimmt der Aussteller der Zusendung von elektronischer Post durch die KW open für Werbezwecke zu.
  3. Standplatzzuweisung: Mit Zusendung der Standplatzbestätigung durch die KW open an den Aussteller gilt die Anmeldung als angenommen und der Aussteller verpflichtet sich zur Teilnahme an der Veranstaltung. Der Ausstellungsstandplatz wird für jeweils eine Veranstaltung vom Veranstalter zugewiesen, sofern nicht ein anderes schriftliches Übereinkommen besteht. Die KW open ist berechtigt, abweichend von der Standplatzbestätigung den Standplatz in einer anderen Lage zuzuweisen und/oder die in der Standplatzbestätigung ausgewiesene Standfläche um +/- 15% abzuändern. Bei einer Änderung der Standfläche verändert sich im gleichen Ausmaß aliquot die Standmiete. Bauliche Veränderungen bei Messehallen oder Freiplätze, wie z.B. Änderung bei Ein-/Ausgänge, die innerhalb des angemeldeten Zeitraumes des Aussteller durchgeführt werden, berechtigen den Aussteller weder zum Vertragsrücktritt noch entstehen dadurch Ansprüche gegen die KW open.
    3.1. Widerruf der Standplatzzuteilung: Die KW open ist berechtigt, einen bereits rechtswirksam zustande gekommenen Ausstellungsvertrag unter den nachfolgend angeführten Bedienungen aufzulösen. Sollte über den Aussteller ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, so ist die KW open berechtigt den Gemeinschuldner sowie den Insolvenzverwalter aufzufordern unverzüglich Bescheid zu geben, ob in den Ausstellungsvertrag eingetreten wird. Erfolgt nicht binnen zwei Wochen eine bindende Festlegung stellt dies einen wichtigen Grund für die KW open dar, den Vertrag unbeschadet der Schadenersatzansprüche aufzulösen. Die Auflösungserklärung kann bereits mit der Aufforderung zur Äußerung für den Fall der Nichtäußerung abgegeben werden. Liegen zwischen Insolvenzeröffnung und Veranstaltungsbeginn weniger als zwei Monate, ist die KW open berechtigt, die Frist zur Äußerung auf eine Woche zu verkürzen. Als weitere Auflösungsgründe gelten noch bestehende offene Forderungen des Ausstellers aus vergangen Veranstaltungen oder die Ausstellungsgüter des Ausstellers entsprechen nicht dem Veranstaltungsthema.
  4. Standplatzmieten: Die Mietengelte sind auf den jeweiligen Anmeldeformularen ersichtlich und verstehen sich exklusive aller Steuern und Abgaben. Die Mietentgeltrechnungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt, netto ohne Abzug fällig. Mietentgeltrechnungen, die unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn (innerhalb der letzten 14 Tage) ausgestellt werden, sind sofort fällig. Bei nicht termingerechter Bezahlung der Mietentgeltrechnung, spätestens vor Veranstaltungsbeginn, behält sich die KW open das Recht vor, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Bezug des Ausstellungsplatzes zu untersagen.
  5. Pfandrecht: Für nicht erfüllte Forderungen der KW open gegenüber Aussteller steht der KW open ein Pfandrecht an allen vom Aussteller in das Messegelände eingebrachten Gütern zu. Zurückbehaltene Gegenstände werden auf Gefahr und Kosten des Ausstellers eingelagert.
  6. Ausgestellte Produkte und Dienstleistungen: Andere als die angemeldeten oder branchentypischen Produkte dürfen vom Aussteller nicht angeboten werden. Die KW open ist berechtigt, Produkte, die nicht in den Rahmen der Messerveranstaltung passen, auch nach Standplatzzuweisung des Ausstellers auf dessen Kosten und Gefahr des Ausstellers einlagern zulassen.
    6.1. Messeverkauf: Es ist der Verkauf von unter Punkt 6 gemeldeten Produkte an Endverbraucher direkt am Messestand gestattet. Voraussetzung für diese Verkäufe sind eine gültige UID-Nummer und die Einhaltung der nationalen Verbrauchssteuergesetze (Alkoholsteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer, Mehrwertsteuer). Ausländische Aussteller aus dem EU-Raum oder aus Drittländern sollten Verkäufe nur in Absprache mit dem Finanzamt Graz-Stadt durchführen, um unwissentliche Abgabehinterziehungen zu vermeiden.
  7. Vertragsrücktritt/Schadenersatzleistungen: Der Aussteller verpflichtet sich, bei Vertragsrücktritt bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50%, innerhalb von acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn und/oder im Falle des berechtigten Vertragsrücktrittes durch die KW open, 100% des sich aus der Standplatzmiete, Bearbeitungsgebühr und Pflichteinschaltung ergebenden Betrages zuzüglich der staatlichen Vertragsgebühr zu bezahlen, wobei es der KW open freisteht, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Hat der Aussteller bis spätestens 2 Stunden vor Messebeginn um 20 Uhr die gemietete Standfläche nicht belegt, erhält die KW open das Recht zum berechtigten Vertragsrücktritt. Ab diesem Zeitpunkt kann die KW open ohne weitere Verständigung über die Standfläche anderweitig verfügen.
    7.1. Vertragsauflösung: Jeder Aussteller hat für die Einhaltung die AGB und sonstigen Bestimmungen des Ausstellungsvertrages durch seine Organwalter (Beschäftigte, Bevollmächtigte, Beauftragte, usw.) Sorge zu tragen und ist voll für deren Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die KW open berechtigt ist, bei einem Verstoß des Ausstellers bzw. seiner Organe gegen die AGB das Vertragsverhältnis unverzüglich zu lösen und jede geschäftliche Tätigkeit auf dem Ausstellungsstand zu untersagen. Dem Aussteller steht in diesem Fall weder ein Recht auf Rückzahlung der anteiligen Standplatzmiete noch ein irgendwie gearteter Schadenersatzanspruch aus diesem Teil gegen die KW open zu.
  8. Standbetreuung: Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen. Währen der gesamten Ausstellungszeit muss der Messestand mit fachkundigem Personal besetzt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Messestand täglich jeweils ab Veranstaltungsbeginn vollständig besetzt ist.
  9. Ausstellerausweis: Jeder Aussteller erhält entsprechend der Standgröße bzw. Höhe der Standplatzmiete kostenlos eine bestimmte Anzahl an Ausstellerausweise. Zusätzlich angeforderte Ausstellerausweise sind entgeltpflichtig
  10. Aufbau, Abbau und Standgestaltung:
    10.1. Standgestaltung: Die übergebenen Standflächen verstehen sich grundsätzlich ohne Kojenwände und ohne Einrichtung (außer es wurde ein All Inklusive Paket gebucht). Die Standaufbauten des Ausstellers dürfen die Höhe von 2,5 Metern nicht überschreiten. Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Zustimmung durch die KW open möglich. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn bei der KW open einzureichen. Firmenzeichen und Firmennamen dürfen diese Aufbauhöhe nur mit Genehmigung der KW open überschreiten. Die Rückseite von Stand- und Kojenwänden zu den Standnachbarn müssen weiß oder hellgrau sein. Zur Standgestaltung darf nur unbrennbares oder flammsicher imprägniertes Material (B1, Q1) verwendet werden. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von 50 cm von der Standgrenze platziert sein. Sicherheitsglas ist von dieser Regel ausgenommen. Erfolgt der Standaufbau durch die KW open oder deren Kooperationspartner, ist auf den Kojen- u. Hallenwände das Nageln, Bohren und Kleben untersagt. Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt. Für die Anlieferung, den Auf- und Abbau sowie den Abtransport der Ausstellungsgüter trägt ausschließlich der Aussteller das Risiko. Die KW open selbst nimmt keine Sendung in Empfang und haftet in keinem Fall für Verlust und unrichtige Zustellung. Es ist nicht gestattet, Gegenstände jeglicher Art am Boden, an Wänden und Deckenkonstruktion-en zu befestigen bzw. durch mechanische Hilfsmittel anzubringen. Standaufbauten und Dekorationen, die dem Stil der Veranstaltung widersprechen, sind nach Anordnung und Wahl der KW open zu ändern oder zu entfernen.
    10.2. Auf- und Abbauzeiten sind genauestens einzuhalten und werden dem Aussteller rechtzeitig, zumindest aber 10 Tage vor Messebeginn schriftlich per Email bekanntgegeben. Bei Überschreitung der Aufbauzeit ist die KW open berechtigt, dem Aussteller die dadurch entstandenen Kosten zu verrechnen. Mit dem Standabbau darf unter keinen Umständen vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung begonnen werden. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,– zuzgl. MWST zu entrichten. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist die KW open berechtigt, den ursprünglichen Zustand des Standplatzes auf Kosten des Ausstellers wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller der KW open zu Neupreisen zu ersetzen.
    10.3. Die KW open behält sich vor, Standbauten, Exponate, Werbeträger etc. auf Kosten des Ausstellers auf ihre Stand- und Verkehrssicherheit zu überprüfen oder von Sachverständigen überprüfen zu lassen, sofern begründete Zweifel bestehen, dass die Stand- oder Verkehrs-sicherheit nicht gewährleistet ist.
  11. Technische Standeinrichtung: Der Bezug von Wasser, Licht- (230V) und Kraftstrom (400V) sowie der Anschluss an das Daten- und Telekommunikationsnetz ist, sofern nicht All-Inklusive Pakete gebucht werden, mittels eigener Formulare anzumelden. Es gelten die jeweiligen Tarife. Jegliche Installation dürfen nur durch Techniker, die von der KW open autorisiert sind, und nicht von den Ausstellern selbst durchgeführt werden. Der Betrieb von elektrischen Geräten muss den jeweils gültigen Normen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen(ÖVE/DIN). Die KW open ist berechtigt eine angemessene Betriebskostenvorauszahlung im Zuge der Standplatzmietentgeltverrechnung von Punkt 4 anzusetzen.
    11.1 Störungen der technischen Versorgung (z.B. Strom, Wasser, Druckluft, Heizung, Lüftung, Kommunikation usw.) sind unverzüglich an die die KW open zu melden. Die KW open übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt Störungen auftreten oder auf Anordnung der Behörde bzw. der Strom-, Wasser- oder Energielieferanten die Lieferungen unterbrochen werden.
  12. Reinigung: Die Reinigung der gemieteten Standplatzflächen obliegt grundsätzlich den jeweiligen Ausstellern und darf aber nur außerhalb der Ausstellungszeit erfolgen. Der Restmüller ist in die von der KW open aufgestellten Behälter bzw. zur Verfügung gestellten Müllsäcken zu entsorgen. Bei Vernachlässigung der vorangeführten Verpflichtungen ist die KW open berechtigt, notwendige Reinigungsarbeiten auf Kosten des säumigen Ausstellers vornehmen zu lassen. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden. Zurückgelassene Standbauelemente, Produkte und Teppiche werden auf Kosten des Ausstellers nachträglich entsorgt.
  13. Werbung:
    13.1. Werbemittel der KW open : Jeder Aussteller ist damit einverstanden, dass sein Unternehmen und auch allfällige Mit- und Unteraussteller in den für die jeweilige Veranstaltung vorgesehenen Medien (Printmedien und elektronische Medien) genannt wird. Der Inhalt der Einschaltung in den Medien richtet sich nach den Angaben des Anmeldeformulars. Für die Folgen der vom Aussteller im Anmeldeformular oder im Serviceheft angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten übernimmt die KW open keinerlei Haftung.
    13.2. Werbung des Ausstellers am Veranstaltungsort: Werbemaßnahmen in Bild, Ton und Schrift für andere Firmen als jene des Ausstellers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der KW open Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandplatzes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 3,0 m nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standplatzes, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit der KW open gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist die KW open berechtigt, den Standplatz sofort zuschließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standplatzmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen sind. Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des Standplatzes verteilt werden Werbeaktivitäten außerhalb des Standplatzes sind kosten- und genehmigungspflichtig und müssen rechtzeitig bei der KW open angemeldet werden. Befragungen durch externe Firmen sind am Messegelände nicht gestattet. Die unentgeltliche Abgabe von Muster ist gestattet. Die KW open ist innerhalb des Messegeländes im Besitz sämtlicher Werberechte. Werbedurchsagen dürfen nur durch die Lautsprecheranlage der KW open erfolgen. Die Regeln des lauteren Wettbewerbs sind streng einzuhalten. Jede Werbemaßnahme eines Ausstellers, die die Geschäftstätigkeit anderer Aussteller unzulässig behindert oder herabsetzt, ist nicht erlaubt. Der Aussteller unterlässt es, während der Messezeit Handlungen (wie z.B. eigene Veranstaltungen, Hausmessen usw.) zu setzen, der die geeignet sind, potentielle Besucher KW open vom Messebesuch abzuhalten. Im Falle des Zuwiderhandelns steht es der KW open frei, die weiter Ausübung derartiger Maßnahmen und/oder Teilnahme an der Messe mit sofortiger Wirkung zu untersagen und den Aussteller zur Räumung des Standplatzes zu verpflichten.
  14. Fotografieren, Zeichnungen, Filmen: Der KW open wird das Recht eingeräumt, im Messegelände zu fotografieren und zu filmen und diese Bilderaufnahmen für ihre Zwecke oder für allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrechten und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Aussteller ist es außerhalb seines eigenen Standplatzes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
  15. Aktivitäten am Messestandplatz, Sonderveranstaltungen: Alle Arten von Sonderveranstaltungen auf dem Messestandplatz bzw. Messegelände sind nur während der allgemeinen Öffnungszeiten, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zulässig und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der KW open Jegliche Kosten für Verlängerung der normalen Betriebszeiten ( Personal, Strom) werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Der maximale Geräuschpegel von akustischen oder audiovisuellen Vorführungen auf dem Messestand darf 60 dB(a), gemessen an der Standplatzgrenze, nicht überschreiten. Wird über Aufforderung der KW open eine höhere Geräuschentwicklung nicht sofort eingestellt, behält sich die KW open geeignete Maßnahmen – gegebenenfalls die Schließung des Standplatzes – vor. Die KW open ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die den ordentlichen Messeablauf beeinträchtigen. Anmeldungen bei AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden Aussteller sind im Zuge ihrer Werbetätigkeit für alle Urheberrechte aus Bild- und Tonträgern verantwortlich. Der Aussteller ist verpflichtet, auf die anderen Veranstaltungs-teilnehmer Rücksicht zu nehmen, nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen und seine Teilnahme an der Veranstaltung nicht für weltanschauliche, politische oder sonstige veranstaltungsfremden Zwecke zu missbrauchen. Die Abgabe von Speisen und Getränke gegen Entgelt ist dem nicht als Gastronomie angemeldeten Ausstellern untersagt.
  16. Messeversicherung: Die Standplatzmiete enthält keine Versicherung für den aufgebauten Messestand und die in den Messestand eingebrachten Gegenstände. Es obliegt den Aussteller für jegliche Risiken im Zuge der Messeteilnahme eine Messeversicherung zur Abdeckung der verschiedenen Risiken wir Feuer, Einbruch, Diebstahl, Transport und Haftung abzuschließen. Der Aussteller hafte im vollen Schadensausmaß für alle Schäden, die im Zuge seiner Teilnahme an einer Veranstaltung an Personen oder Güter innerhalb des Messegeländes entstehen.
  17. Bewachung: Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass während und auch außerhalb der Messeöffnungszeiten eine Standbewachung (Diebstahlbewachung) durchgeführt wird. Eine Standbewachung ist vom Aussteller gesondert zu beauftragen und mit der beauftragten Firma direkt zu verrechnen. Jede vom Aussteller beauftragte Standbewachung muss, soweit sie während der Öffnungszeiten der Messe stattfinden, der KW open rechtzeitig unter Bekanntgabe der Daten des Bewachungsunternehmens schriftlich bekannt gegeben werden. Der vom Aussteller beauftragte Einsatz eines Drittbewachungsunternehmens zur Bewachung des Standlatzes außerhalb der Öffnungszeiten des Messezentrums bedarf zudem der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die KW open
  18. Haftung und Schadenersatz: Die KW open übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurücklassenden Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standplatzausrüstungsgegenstände. Die KW open ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Die KW open übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertrags-partnern auf dem Veranstaltungsort abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Die KW open ist klag- und schadenlos zu halten. In der Auf- bzw. – Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestandplatz zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Die KW open haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung, dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Die KW open haftet auch nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an angemieteten Gebäuden, Räumlichkeiten oder Einrichtungen der KW open verursacht werden. Die KW open haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch die KW open oder ihrer Mitarbeiter vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt den Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Mitarbeiter oder Vertragspartner kann der Aussteller keine wie immer gearteten Anspruch gegen die KW open ableiten.
    18.1. Allfällige Mängel am Bestandobjekt insbesondere solche, die den Aussteller zur Reduktion der Standplatzmiete berechtigen, sind unverzüglich nach Bekanntwerden der KW open mitzuteilen, um der KW open die Gelegenheit zur Behebung zu geben. Mängelrügen Dritter entfalten keine Wirkung auf das gegenständige Vertragsverhältnis. Aus der Gestaltung von Ausstellungsständen anderer Aussteller oder Leerflächen kann der Aussteller keinerlei Rechtsfolgen ableiten. Alle Mängelrügen, auch solche, welche während der Veranstaltung mündlich oder schriftlich erhoben wurden, sind der KW open binnen 7 Tage nach Veranstaltungsende mittels eingeschriebenen Briefs (nochmals) mitzuteilen. Bei Fristversäumnis verliert der Aussteller jeglichen Rechtsanspruch.
    18.2 Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Messekatalog und/oder anderen Messedrucksorten wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.)
    18.3 Termin/Ort der Veranstaltung: Muss die Veranstaltung aus irgendeinem Grund verschoben, verkürzt, verlängert oder räumlich verlegt werden, haben die Aussteller weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz. Findet die Veranstaltung aus Gründen, die die KW open nicht zu vertreten hat (wie höhere Gewalt, Streik, politische Ereignisse) nicht statt, so kann die KW open bis zu 25% der Standplatzmiete als allgemeine Kostenschädigung veranlagen. Dieser Anspruch entfällt, wenn die KW open die Nichtdurchführung der Veranstaltung selbst zu vertreten hat.
  19. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Gebühren: Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Feldkirch/Österreich. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. Der Aussteller trägt die mit dem Ausstellungsvertrag verbundenen Steuern und Gebühren. Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten 12% Zinsen p. a. als vereinbart. Der säumige Aussteller verpflichtet sich etwaige Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.
  20. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücken befinden, so soll hindurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zu Ausfüllung der Lücke sollte eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.